Reisebedingungen
Sehr geehrter Reisegast,
wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfol-genden Reisebedingungen. Sie ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis l BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationsverordnung für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen uns, der Firma Reise mit Wöhrle GmbH, nachstehend „RmW“ abgekürzt, Hagenfeldstraße 6, 75038 Oberderdingen, Telefon 07045/3063, Telefax 07045/8607 und jedem einzelnen Reiseteilnehmer, nachstehend „der Reisegast“ genannt, im Falle der Buchung zustande kommenden Reisevertrages.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder eMail erfolgen kann, bietet der Reisegast RmW den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der „Allgemeinen Leistungsbeschreibung“, aller er-gänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt, ausge-nommen bei Buchungen kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn.
1.3 Der anmeldende Reisegast haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Rei-segästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, ge-sonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4 Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend von vorstehender Regelung, wie folgt zustande: RmW nimmt für den Reisegast eine für RmW verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem Reisegast ein Anmeldeformular und die Reisebedingungen zu. Übermittelt der Reisegast spätestens innerhalb einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, per Post oder Fax) die Anmeldung an RmW, gestaltet sich der Buchungsablauf wie oben Ziff. 1 bis 3. Geht innerhalb dieser Frist die Anmeldung nicht ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere Folgen für den Reiseveranstalter und den Reisegast.
2. Anzahlung und Restzahlung
2.1 Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall (z.B. bei Gruppen) nichts anderes vereinbart ist, 20 % des Reisepreises.
2.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 2 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.2. genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.3 Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reise-preises unverzüglich ausgehändigt, spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn.
2.4 Bei Buchungen kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.
2.5 Bei Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und nicht mehr als € 75,- kosten entfällt die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheines.
2.6 Soweit der Sicherungsschein übergeben ist und RmW zur Erbringung der Reiseleis-tungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
3. Leistungsverpflichtung von RmW
3.1 Die Leistungsverpflichtung von RmW ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Pros-pekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von RmW nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von RmW hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Sonderwünsche des Reisegastes, die verbindlich vereinbart wurden, sind in die Reisebestätigung aufzunehmen.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von RmW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2 RmW ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird RmW eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Dieses Recht hat der Reisende unverzüglich nach der Mitteilung von RmW über die Änderung der Reiseleistungen diese gegenüber geltend zu machen.
5. Preisanpassung
RmW behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskos-ten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann RmW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RmW vom Reisenden den Erhö-hungsbetrag verlangen.
In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RmW vom Reisenden verlangen.
5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RmW ver-teuert hat.
5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für RmW nicht vorhersehbar waren.
5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat RmW den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind un-wirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RmW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte hat der Teilnehmer unverzüglich nach der Mitteilung von RmW über die Preiserhöhungen geltend zu machen.
6. Rücktritt und Kündigung durch RmW
6.1 RmW kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durch-führung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt RmW, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; RmW muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der uns eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von RmW (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von RmW wahrzunehmen.
6.2 RmW kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung angegebenen Mindesteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) RmW ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt von RmW später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwerti-gen anderen Reise verlangen, wenn RmW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr-preis für den Reisegast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber RmW geltend zu machen.
7. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung, Ersatzteilnehmer
7.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber RmW, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.
7.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen RmW unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
a) bis 45 Tage vor Reisebeginn 5% des Reisepreises, max. € 30,-
b) vom 44. bis 31. Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises, mindestens € 30,-
b) vom 30. bis 21. Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
c) vom 20. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
d) vom 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
e) vom 6. Tag bis Reisebeginn 70 % des Reisepreises
f) beim Rücktritt am Abreisetag und bei Nichtanreise 90%
Wir empfehlen Ihnen in diesem Zusammenhang den Abschluss einer Reiserück-trittskostenversicherung.
7.3 Dem Reisegast ist es gestattet, RmW nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
7.4 RmW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit RmW nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwen-dungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht RmW einen sol-chen Anspruch geltend, so ist RmW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Be-rücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.5 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gem. § 651b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen unberührt.
7.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
7.7 Werden auf Wunsch des Reisegastes nach der Buchung der Reise Änderungen hin-sichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens vorgenommen (Umbuchung) so erhebt RmW, ohne dass ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Umbuchung besteht und nur sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, bis 46 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von € 16,- je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen können, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den nachstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.7 Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist RmW, soweit sie einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, eine Kostenpauschale für den Aufwand von € 16,- pro Person zu berechnen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von RmW zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. RmW bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an RmW zurückerstattet worden sind.
9. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes
9.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit RmW dahingehend konkretisiert, daß der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von RmW anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
9.2 Ist von RmW keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Ver-einbarungen auch nicht geschuldet (siehe hierzu auch die Reiseausschreibung!), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, RmW direkt unter der eingangs bezeichneten Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
9.3 Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast oblie-gende Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.4 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
9.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Rei-segast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn RmW, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisegastes bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von RmW oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird
9.6 Der Reisende ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber RmW geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber RmW unter unten angegebener Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
10. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
10.1 RmW informiert im Reisekatalog über die obigen Bestimmungen, die für das jeweili-ge Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisegastes begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie RmW nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.
10.2 RmW wird den Reisegast über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebene Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
10.3 Soweit RmW seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reisegast zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.
10.4 Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat Rat zu Thrombo-se- und anderen Gesundheitsrisiken (insbesondere bei Langstreckenflügen) eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reise-medizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
11. Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von RmW, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) RmW für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschul-dens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 RmW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusam-menhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von RmW sind. RmW haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Aus-gangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11.2 RmW haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Wir empfehlen Ihnen in diesem Zusammenhang den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
12. Verjährung, Abtretungsverbot
12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von RMW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RMW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RMW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RMW beruhen.
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
12.4 Schweben zwischen dem Kunden und RMW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder RMW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.5 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisegastes aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
13. Gerichtsstand, Sonstiges
13.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und RmW findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen RmW im Ausland für die Haftung von RmW dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechts-folgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.3 Der Kunde kann RmW nur an deren Sitz verklagen.
13.4 Für Klagen von RmW gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RmW vereinbart.
13.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und RmW anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll 2011
Reiseveranstalter:
Reise mit Wöhrle GmbH
Geschäftsführer: Renate Balmer, Thomas Balmer
Amtsgericht Mannheim, HRB-Nr. 240801
Hagenfeldstraße 6,
75038 Oberderdingen,
Telefon 07045/3063, Telefax 07045/8607


